Die Zulagen für die Wohn-Riester-Förderung 2023 sollten bereits Anfang des Jahres beantragt werden, so die Empfehlung der LBS Ost. Je früher der Antrag vorliegt, umso eher wird die Zulage dem Wohnförderkonto gutgeschrieben und damit auch verzinst. Für neu abgeschlossene Wohn-Riester-Verträge ist der Antrag bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres beim Anbieter einzureichen.
Um die Förderung verlässlich zu erhalten, wird vom Sparenden über die Bausparkasse ein Dauerzulagenantrag gestellt. Dieser gilt unbegrenzt und muss nicht jährlich aktualisiert werden. Das ist auch nach Abschluss des Vertrags noch möglich. Wichtig: Der Anbieter muss informiert werden, ändert sich die Lebenssituation etwa durch Heirat oder Geburt eines Kindes. Auch Gehaltserhöhungen oder Arbeitslosigkeit beeinflussen die Höhe der Zulage. Die monatliche Sparleistung sollte dann zügig korrigiert werden. Fehlen Einzahlungen, werden die Zulagen anteilig gekürzt.
Bis zu 175 Euro Grundzulage erhält jeder förderberechtigte Erwachsene vom Staat. Zusätzlich gibt es für jedes Kind bis zu 300 Euro Kinderzulage. Dies Beträge werden gezahlt, wenn vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttovorjahreseinkommens in den Riester-Bausparvertrag eingezahlt werden, jedoch mindestens 60 Euro und maximal 2.100 Euro inklusive Zulagen. Es gelten keine Einkommensgrenzen. Junge Sparer und Sparerinnen unter 25 Jahren bekommen im ersten Beitragsjahr einmalig 200 Euro Frühstarter-Bonus.
LBS-Tipp: Ab 2024 gibt es die grüne Eigenheimrente. Wohn-Riester-Verträge können dann auch für die energetische Sanierung von Wohneigentum eingesetzt werden. Bisher konnten diese Verträge förderunschädlich nur für den Bau und den Erwerb sowie altersgerechte Umbauten genutzt werden.
PM/ Ariane Greiner