Flucht vor der Erbschaftssteuer – warum viele wohlhabende Deutsche aktuell Stiftungen gründen

Sascha Drache Foto: Ratgeber Stiftung

Aktuell wird die Erbschaftssteuer in Deutschland politisch stark diskutiert. Die Wertevermittlung bei Immobilien wird angepasst, wodurch je nach Immobilienwert ein deutlich höherer Betrag versteuert werden muss. Kein Wunder, dass sich wohlhabende Deutsche nach Alternativen umsehen.

„Im vergangenen Jahr wurden fast 1.000 neue Stiftungen gegründet und 2022 sind es nochmal deutlich mehr. Das lässt sich auch damit erklären, dass man durch eine Eigentumsüberlassung an eine Stiftung praktisch keine Erbschaftssteuer bezahlen muss“, erklärt Stiftungsberater Sascha Drache. Gerne verrät er in diesem Ratgeber, warum viele wohlhabende Deutsche aktuell Stiftungen gründen und wie diese funktionieren.

Steueroptimierungen und Erbschaftsregulierungen sind möglich

Der Gesetzgeber sieht für gemeinnützige Stiftungen diverse Steuerbefreiungen wie die nicht erhobene Körperschaftssteuer oder die Befreiung von der Gewerbesteuer vor. Auch die Grundsteuer muss nicht bezahlt werden, was ebenfalls auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Vermögensübertragung zutrifft. Zugleich können gemeinnützige Stiftungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz geltend machen. Eine weitere Form der Steueroptimierung bietet die Möglichkeit des Spendenabzugs.

Diese massiven finanziellen Vorteile können sich Familienstiftungen aufgrund ihrer privatnützigen Ausrichtung jedoch nicht sichern. Dennoch können sie die durch den Erbgang entstehende Steuerlast dank der sogenannten Erbersatzsteuer deutlich verringern. So sieht der Gesetzgeber für Familienstiftungen beispielsweise einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 800.000 Euro vor, der auch bei Kinderlosen ausgeschöpft werden kann. Die Gesetzgebung gewährt für die Zahlung der Erbersatzsteuer außerdem einen Zahlungsaufschub von 30 Jahren, was sich signifikant von der Fälligkeit der regulären Erbschaftssteuer unterscheidet. Sie ist noch während der Trauerphase, höchstens drei Monate nach dem Erbfall, zu entrichten.

Der Vermögenserhalt gelingt im Sinne der Familie

Das Gründen einer Familienstiftung geht mit zahlreichen Vorteilen einher. So ist der Stifter etwa völlig frei in seiner Entscheidung, wer im Erbfall zu den Begünstigten gehören wird. Auch die Art der Ausschüttungsverteilung können Stifter im eigenen Ermessen bestimmen. Gleiches trifft auf die Dauer der Versorgung der stiftungsbegünstigten Personen zu. Die Kriterien legen diese ebenfalls selbst fest, wodurch der Stiftungsertrag vollständig den Familienmitgliedern als Destinatären zukommen kann. Möglich ist somit auch, eine oder mehrere Personen als Nutznießer auszuschließen. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG besteht hierbei jedoch nicht.

Unternehmerisch tätige Stifter behalten die Kontrolle

Ein weiterer enormer Vorteil der Familienstiftung ergibt sich im unternehmerischen Kontext. Der Stiftungszweck lässt sich nämlich so formulieren, dass die Zersplitterung oder unfreiwillige Übernahme einer Firma planbar durch fremde Dritte verhindert werden kann. Dafür muss der Betrieb jedoch in den Besitz einer Stiftung überführt werden. Bei einer Weiterführung im Rahmen der Stiftung bleibt die bisherige Kontinuität sowie das bestehende Vermögen verlässlich gewahrt.

Hierbei überzeugt zudem die Möglichkeit, die unternehmerischen Ziele über den Tod hinaus testamentarisch festzulegen. Unternehmer können so etwa ihre gegründete Stiftung anstelle einer einzelnen Person als Erbe festlegen. Dadurch haben sie auch nach ihrem Ableben Einfluss darauf, dass der Betrieb ganz in ihrem Sinne weitergeführt wird.

PM/ Ratgeber Stiftung