Die steuerrechtliche Sonderstellung von Immobilien lässt viele Möglichkeiten - Quelle: flickr.com/sibarth
Jeder genießt seinen persönlichen Steuerfreibetrag. Daneben besteht das Recht, eine Immobilie steuerfrei weiterzugeben – aber nur unter der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen. Das jeweilige Objekt muss sich innerhalb der Europäischen Union befinden. Und der Begünstigte kann freilich nicht jedermann sein, sondern nur der eingetragene Lebenspartner oder Ehegatte. Dann ist es sogar möglich, wiederholt sehr hohe Summen zu übertragen, ohne dass dabei Steuerbelastungen fällig werden.
Wiederholte Schenkungen unter demselben Titel in Millionenhöhe möglich
Eine weitere Notwendigkeit ist der ständige Wohnsitz des Begünstigten: Bloße Spekulationsgeschäfte sollen davon grundsätzlich nicht erfasst sein. Gewisse Konstellationen lassen jedoch allerhand Spielraum im Bereich des rechtlich Zulässigen. Manche Details sind nämlich vom Bundesfinanzhof schon klar gestellt worden, so dass kein Risiko bestehen bleibt.
Die Voraussetzungen beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Wann das betreffende Objekt gekauft worden ist oder wann die Eheschließung erfolgte, ist nicht von Belang. Wohnsitz und Partnerschaft müssen alleinig zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen werden.
So stellt man sich dennoch die Frage, ob etwa – wie beim Vererben – eine zehnjährige Wohnpflicht nachzuweisen ist. Dies wird ebenfalls verneint, denn es findet hier keine Prüfung der Angemessenheit statt. Auch eine anschließende Veräußerung schadet nicht – die praktisch zugewendeten Barmittel sind auch nicht nachträglich zu versteuern. Die bemerkenswerteste Tatsache dabei ist, dass es genau so unerheblich ist, wie viele Transaktionen unter diesem Titel stattfinden: mengenmäßig gibt es keine Begrenzung. Auf diese Weise kann jedes Vermögen steuerfrei seinen Eigentümer wechseln. Dies sei völlig legal, betont Agnes Fischl von der Kanzlei Concovat in München. Man sollte aber dazwischen eine gewisse “Schamfrist” einhalten. Im konkreten Fall ist dennoch stets eine vorige Rücksprache mit Experten aus der Praxis zu empfehlen.
Zulässige Strategie-Schenkungen
Wer seinem Kind eine hochwertige Immobilie übergeben möchte, muss sich über die Steuerpflicht desselbigen bewusst sein. Bei einem Wert in der Höhe von 1,5 Millionen Euro wäre dies nach Berücksichtigung des Freibetrages bei 19 % eine Summe von 209.000 € . Überträgt man allerdings zuerst die Hälfte an den Ehepartner und dann erst jeweils beide ihr Hälfte-Eigentum an das Kind, so erspart sich Letzteres den Betrag von 104.000 €.
